Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Mütterpflege

1. Geltungsbereich

  • Diese AGB gelten für alle Verträge über Mütterpflegeleistungen zwischen der Auftragnehmerin Jennifer Claus (im Folgenden „Mütterpflegerin“) und der Leistungsnehmerin.

  • Abweichende Bedingungen der Leistungsnehmerin werden nicht anerkannt, es sei denn, die Mütterpflegerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Leistungen

  • Die Mütterpflegerin erbringt Leistungen im Bereich der Mütterpflege, insbesondere

    • Betreuung in der Schwangerschaft

    • Betreuung im Wochenbett

    • Babypflege

    • Stillberatung

    • Unterstützung im Haushalt

    • Emotionale Begleitung

    • Betreuung von Geschwisterkindern

  • Der genaue Umfang der Leistungen wird in einem individuellen Betreuungsvertrag vereinbart.

  • Die Mütterpflegerin erbringt keine medizinischen Leistungen. Bei gesundheitlichen Problemen der Leistungsnehmerin oder des Kindes ist ein Arzt zu konsultieren.

3. Vertragsschluss

  • Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Kundin das Angebot der Mütterpflegerin annimmt und beide Parteien den Betreuungsvertrag unterzeichnen.

  • Angebote der Mütterpflegerin sind freibleibend und unverbindlich.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  • Üblicherweise erfolgt die Kostenabrechnung gem. § 24h SGB V bzw. § 38 SGB V über die Krankenkasse der Leistungsnehmerin. Die Voraussetzungen werden im Einzelfall von der zuständigen Krankenkasse geprüft.

  • Die Vergütung für die Leistungen der Mütterpflegerin richtet sich nach dem vereinbarten Stundensatz oder Tagessatz.

  • Die Zahlungsmodalitäten werden im individuellen Vertrag geregelt.

  • Bei Zahlungsverzug, den die Leistungsnehmerin zu verantworten hat, behält sich die Mütterpflegerin vor, die vertraglichen Leistungen zu unterbrechen und ggf. gänzlich zu beenden.

5. Stornierung und Ausfall

  • Stornierungen von Betreuungsterminen müssen mindestens 72 Stunden im Voraus erfolgen.

  • Bei kurzfristigen Stornierungen der Leistungsnehmerin ist die Mütterpflegerin berechtigt, eine Ausfallgebühr in Höhe des vollen Betrages der gebuchten Leistung zu erheben.

  • Im Falle einer Erkrankung der Mütterpflegerin wird versucht, eine Ersatzkraft zu stellen. Gelingt dies nicht, entfallen die vereinbarten Betreuungstermine für diesen Zeitraum.

6. Höhere Gewalt

  • Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

  • Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.

  • Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

  • Es wird zeitnah ein Ersatztermin gestellt, eine Barauszahlung erfolgt nicht.

7. Haftung

  • Die Mütterpflegerin haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

  • Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  • Die Haftung für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, ist ausgeschlossen.

8. Datenschutz

  • Die Mütterpflegerin verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten der Leistungsnehmerin vertraulich zu behandeln und die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

9. Sonstige Bestimmungen

  • Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Salvatorische Klausel / Schlussbestimmungen

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Beratungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Beratungsbedingungen hiervon nicht berührt.

  • Der Vertrag bzw. die Allgemeinen Beratungsbedingungen bleiben im Übrigen wirksam und es wird eine dem gemeinsamen Ziel dieser Regelung entsprechende Neuregelung getroffen.

  • Ist eine gemeinsame Übereinkunft nicht möglich, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt.

  • Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.

(Stand März 2025)